Zuzahlungsbefreiung
Wann bekomme ich eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen?
Dazu müssen zunächst alle Jahres-Einkünfte der in einem Haushalt lebenden Personen zusammen gezählt werden. Hierunter fallen neben Brutto-Arbeitsentgelten und Brutto-Renten (d.h. vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und evtl. Steuern) auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie - nach Abzug von diesbezüglichen Werbungskosten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Von dem so ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte werden abgezogen:
4347 € für den ersten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
(Ehegatte oder bei Alleinerziehenden 1. Kind);
3648 € für jedes weitere Kind
Von dem so errechneten Betrag gelten 2% als zumutbare Belastung pro Jahr. Auch hierbei werden alle Zuzahlungen, nicht nur für Arzneimittel, der in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder zusammen gezählt. Beträge für die Selbstmedikation, d.h. in der Apotheke privat gekaufte Medikamente, sowie solche für Arzneimittel auf "grünen Rezepten" können allerdings nicht berücksichtigt werden.
Chronisch Kranke müssen nur 1% des Betrages aufwenden. Chronisch krank ist u.a., wem der Arzt bescheinigt, dass er/sie ohne die regelmäßige Medikamenteneinnahme eine geringere Lebensqualität oder Lebenserwartung hätte. Ebenfalls ausreichend sind 60% Schwerbehinderung bzw. Berufsunfähigkeit oder 2 stationäre Krankenhausaufenthalte innerhalb von 2 Jahren wegen derselben Krankheit. In beiden Fällen ist ein Arztbesuch einmal pro Quartal Voraussetzung (d.h. das Einsparen von 1x 10 Euro Praxisgebühr ist für chronisch Kranke nicht möglich!).
(Foto: Weisser Ring)
UNSER TIPP: Mit einer Kundenkarte der Kronen-Apotheke sparen Sie sich die mühsame Sammlung von Einzelquittungen. Sie können von uns jederzeit Ihren Zuzahlungsstand erfahren und eine Sammelquittung erhalten. Mit dieser können Sie dann nach Erreichen der Zuzahlungsgrenze bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen.