Rabattverträge
Sie sind es ja wahrscheinlich schon gewohnt, dass wir Ihnen Ihr Arzneimittel von einem anderen Hersteller geben müssen als vom Arzt verordnet – Ihre Krankenkasse zwingt uns dazu. Seit dem 01.01.2011 werden Arzneimittel mit demselben Wirkstoff auch dann als austauschbar angesehen, wenn die zugelassenen und im Beipackzettel angegebenen Anwendungsgebiete nicht 100%ig übereinstimmen. Das bedeutet: Sie erhalten möglicherweise ein Arzneimittel, in dessen Beipackzettel „Ihre“ Krankheit gar nicht erwähnt wird. Die Wirkung bleibt zwar dieselbe, doch Verwirrung ist vorprogrammiert.
Zum anderen werden kleinere Differenzen in der Stückzahl ab jetzt einfach ignoriert (wahrscheinlich als Folge der schlechten PISA-Ergebnisse...). So sind definitionsgemäß nun 16=24, 45=55 und 95=100 Stück; Hauptsache, der Rabattpartner wird bedient.
Ab und an bekommen wir zu hören, dass das "neue" Medikament schlechter oder anders wirkt als das "alte". Ist das möglich?
Grundsätzlich gilt: Der Wirkstoff bleibt stets derselbe. Alle Arzneimittel sind in Deutschland regulär zugelassen und müssen bei der Zulassung die Gleichwertigkeit mit dem Originalpräparat beweisen. Diese Gleichwertigkeit wird auch ständig bei Untersuchungen des apothekereigenen Zentrallabors bestätigt. Ich persönlich mache da übrigens auch keinen Unterschied, wenn ich einmal ein Arzneimittel benötige.
Unterschiede sind am ehesten noch bei Arzneimitteln mit besonderer Zubereitung (wie z.B. Retardtabletten) denkbar, da die Methoden, z.B. eine Wirkverzögerung zu erreichen, verschieden sein können. Meist spielt jedoch die Psyche die größte Rolle: das merkt man auch daran, dass die meisten „Reklamationen“ bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln, d.h. bei Medikamenten mit hoher psychischer Wirkung, auftreten.
In pharmazeutisch begründeten Fällen ist auch ein Vermerk der Apotheke möglich, falls ein Austausch nicht möglich sein sollte. Das kann zum Beispiel die fehlende Teilbarkeit von Tabletten betreffen oder eine bekannte Unverträglichkeit eines Hilfsstoffes. Falls Sie Probleme nach dem Tausch eines Medikamentes hatten oder diese mit gutem Grund vermuten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!
Seit dem 01.01.11 gibt es auch eine Möglichkeit, gegen Aufzahlung nicht das Rabattarzneimittel, sondern das gewünschte Präparat zu erhalten. Bisher war das nur möglich, wenn der Arzt sich dazu bereiterklärte, das „aut-idem-Kreuz“ zu setzen. Ehrlich gesagt, ist das auch zukünftig die einfachste Möglichkeit.
Tut Ihr Arzt das nicht (er muss dies ja im Zweifel auch begründen können), können Sie ab dem 01.01.11 auch die Aufzahlungsoption in Anspruch nehmen. In der Praxis sieht das dann wie folgt aus:
1. Sie zahlen den vollen Preis des gewünschten Arzneimittels in der Apotheke und erhalten dafür das Rezept oder eine quittierte Kopie.
2. Sie gehen mit dieser Quittung zu Ihrer Krankenkasse... und hoffen, dass diese Ihnen etwas zurückzahlt, nämlich maximal den Betrag, den die Krankenkasse bei Abgabe des Rabattarzneimittels bezahlt hätte. Also: Arzneimittelpreis minus Apothekenrabatt minus Herstellerrabatt, möglicherweise auch noch minus Bearbeitungsgebühr. Da kann dann bei relativ preiswerten Medikamenten nicht mehr viel übrigbleiben!
Vielleicht wird es in Zukunft in diesem Bereich noch eine Vereinfachung geben, aber im Moment ist das Verfahren umständlich und für Sie mit ungewissem Ausgang. Wenn Sie es trotzdem wagen möchten, ist das Ihre Sache, aber Sie werden von uns in der Kronen-Apotheke GARANTIERT nicht zur Barzahlung gedrängt!